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Steuerermäßigung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
BFH entscheidet gegen Auffassung der Finanzverwaltung
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen BStBl 2007 I S. 701, Rz. 28; und vom , BStBl 2009 I S. 440, Rz. 30).
Hintergrund der Entscheidung
Der Entscheidung des BFH lag der folgende (vereinfacht dargestellte) Sachverhalt zugrunde: An der R-GmbH & Co. KG waren am verschiedene Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt, nämlich die X-GmbH & Co. KG mit 40 %, die T-KG mit 24,5 % sowie sechs natürliche Personen mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen. Mit Kaufvertrag vom veräußerten diese Kommanditisten mit einer ...