BGH Beschluss v. - IX ZB 20/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 147 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom , mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht wendet, ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3Auch die Rechtsbehelfe gegen den durch den die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen dessen Beschluss vom zurückgewiesen worden ist, sowie gegen dessen Beschluss vom , mit dem es einen weiteren Rechtsbehelf gegen seinen Beschluss vom als unzulässig verworfen hat, sind nicht statthaft.

Fundstelle(n):
OAAAF-73947