NWB-EV Nr. 6 vom Seite 185

Was tun bei „schwarzem“ Nachlassvermögen und verunglückten Testamenten?

Beate Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Schon Wilhelm Busch hat es gewusst und in bester Paarreim-Manier gedichtet: „Wer eine Erbschaft übernommen, hat für die Schulden aufzukommen.“ Daran, dass ein Erbe damals wie heute für Schulden aus dem Erbe gerade stehen muss, hat sich in den Jahren wenig geändert. Und doch ist dieser Reim heute noch wahrer und vor allem vielschichtiger als es sich Wilhelm Busch wohl in seinen kühnsten Träumen ausmalen konnte. Steht doch der Erbe heute einem Problem gegenüber, dass es zu Zeiten von Herrn Busch in dieser Form noch nicht gab: Schwarzgeld im Nachlass. – Denn immer wieder kommt es vor, dass ein Erblasser dem Finanzamt Vermögen verschwiegen hat und dies erst nach seinem Tode offenkundig wird. Der Erbe steht dann sowohl hinsichtlich steuer- als auch strafrechtlicher Überlegungen vor der Frage, wie er sich zu verhalten hat.

Erschwerend kommt für den Erben hinzu, dass insbesondere in den letzten Jahren die – unter Umständen vor einigen Jahren erwogene gleichwohl aber auch damals nicht weniger strafbare – „Es wird schon keiner merken und ich mache erst mal nichts“-Möglichkeit stark eingeschränkt ist: so kauft der deutsche Fiskus inzwischen relativ regelmäßig Steuer-CDs an und immer mehr Staaten schränken aufgrund des internationalen Drucks zunehmend das Bankgeheimnis ein. Die internationale Steuertransparenz wird somit immer größer und die Entdeckung von nicht bzw. nicht vollständig erklärtem Vermögen immer wahrscheinlicher. Die Rückkehr in die Legalität ist für den Erben nicht ganz einfach, aber machbar. Die einzelnen Schritte wollen dabei jedoch gut überlegt sein. Denn allein die gute Absicht reicht nicht, es sind auch viele steuer- und strafrechtliche Vorschriften zu beachten, möchte man keine (teuren) Fehler machen. Dr. Rüdiger Werner zeigt in seinem Beitrag ab der auf, welche Fallstricke es gibt und welche Schritte ein Erbe wann gehen muss, um sich nicht selbst strafbar zu machen.

Verzwickt wird es in der Beratung auch dann, wenn der Mandant nach einem Erbfall mit einem „verunglückten“ Testament erscheint – also einem Testament mit formalen Fehlern oder unklaren bzw. unerwünschten Regelungen. Peter F. Betz gibt ab der Hinweise auf mögliche Handlungsanweisungen an die Mandanten. Denn auch wenn der Spielraum nach dem Erbfall nicht sehr groß ist – in dem einen oder anderen Fall, lässt sich unter Umständen doch noch etwas bewegen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2016 Seite 185
NWB AAAAF-73888