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Track 08 | Übungsleiterfreibetrag: Nebenberuflichkeit bei nicht mehr als 14 Stunden pro Woche
Die für den Übungsleiterfreibetrag erforderliche Nebenberuflichkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt/M. ist daher pauschalierend davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt ist.
Bevor wir gleich zu den aktuellen Urteilen kommen, die wir in diesem Monat für Sie ausgewählt haben, möchten wir Sie noch auf eine Vereinfachungsregelung aufmerksam machen. Und zwar beim Übungsleiterfreibetrag.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte Tätigkeiten begünstigt, wenn sie nebenberuflich ausgeübt werden. Das gilt beispielsweise für die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Eine nebenberufliche Tätigkeit ist zu bejahen, wenn diese – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat jetzt aus Vereinfachung...