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Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bei Verpachtung eines Seniorenwohnheims auch die Überlassung von beweglichem Inventar gegen Pachtzins umfasst.
A. Leitsätze
1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE).
2. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
3. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.
B. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist Eigentümerin eines Seniorenwohnparks mit 50 Apartments, zehn Pflegezimmern und einer Pflegestation mit insgesamt 63 Betten. Diese Anlage verpachtete sie an A. Für das Grundstück und die Gebäude betrug der Pachtzins monatlich 50.000 € und für das bewegliche Inventar (...