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Frankreich | Gewinnverlagerungen zwischen unselbständiger französischer Niederlassung und ausländischer Gesellschaft
[i]Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses wegen fehlender GegenleistungNach Art. 57 des Code Général des Impôts kann die französische Finanzverwaltung die Besteuerung von Gewinnverlagerungen ins Ausland zwischen Gesellschaften der gleichen Gruppe anordnen. Der oberste Verwaltungsgerichtshof (Conseil d'Etat) entschied mit Urteil vom , dass diese Bestimmung auch auf die Beziehungen zwischen einer französischen unselbständigen Niederlassung (Succursale) und einer Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, anzuwenden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die unselbständige Niederlassung eine juristische Person ist. Im Streitfall ging es um zinslose Ausleihungen, die von einer französischen Succursale ihrer belgischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden. Der Gerichtshof entschied, dass die französische Finanzverwaltung berechtigt war, die...