Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Antrag im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Rechnungen, Einfuhrbelege und Unternehmerbescheinigung
Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 59 Satz 2 UStDV), denen deutsche Vorsteuer in Rechnung gestellt worden ist, können unter gewissen Voraussetzungen eine Erstattung dieser Vorsteuer im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens beantragen. Hier sind zwei verschiedene Verfahren zu unterscheiden: das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer nach der Richtlinie (RL) 2008/9/EG („EU-Verfahren“, „EU-Unternehmer“ usw.) und das Verfahren nach der 13. RL für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer („Nicht-EU-Verfahren“, „Nicht-EU-Unternehmer“ usw.). In Deutschland wurden diese Richtlinien in § 18 Abs. 9 UStG sowie §§ 59 ff. UStDV umgesetzt. §§ 59 ff. UStDV wurden zuletzt mit Wirkung vom geändert – allerdings offenbar mit handwerklichen Fehlern. Im Weiteren ist stets ein von einem im Ausland ansässigen Unternehmer in Deutschland gestellter oder zu stellender Vergütungsantrag gemeint. Gegenstand dieses Beitrags sind aber lediglich bestimmte Dokumente, die zu einem Antrag gehören: die Rechnungen und Einfuhrbelege (im Weiteren zusammen: Belege) sowie die Unternehmerbescheinigung. Er soll Fehlerquellen bei der Antragstellung aufzeigen und das Problembewusstsein für be...