Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen selbständigen Choreographen
ermäßigter Steuersatz
Leitsatz
1. Ob eine Leistung nach dem UrhG geschützt ist, kann nur durch eine Beurteilung der Leistung selbst festgestellt werden;
die bloße Tatsache, dass der Urheber in der Regel geschützte Werke herstellt, reicht für sich gesehen dazu nicht aus. Daneben
kommt es darauf an, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird.
2. Für den urheberrechtlichen Schutz einer Choreographie genügt es, wenn der Choreograph die diese nach inhaltlicher Vorbereitung
gemeinsam mit dem Ballett- oder Tanzensemble einstudiert. Schutzfähig ist dabei lediglich die Art und Weise, wie etwas dargestellt
wird – also die Darstellungsform –, nicht hingegen, was dargeboten wird – also die zugrunde liegende Handlung.
3. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus
dem UrhG ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachen, wenn für die Aufführung eine Choreographie
eigens durch die Auftrag gebende Bühne beauftragt wird, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur
durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden kann und ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte
eingeräumt oder übertragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAF-73734
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 23.07.2015 - 6 K 1157/12
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