Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG
Leitsatz
1) Lautet ein Körperschaftsteuerbescheid auf 0 € und begehrt der Stpfl. gemäß § 32a Abs. 2 KStG die Feststellung eines höheren
Verlustes, als bisher der Besteuerung zugrunde gelegt, hat der Stpfl. dennoch nur den Steuerbescheid anzufechten.
2) Lautet die Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 €, ist das FA trotz zutreffend gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG beantragter
Änderung der KSt-Bescheide zu verpflichten, entsprechende erstmalige Verlustvortragsfeststellung vorzunehmen bzw. bereits
bestehende Verlustvortragsfeststellungsbescheide zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1109 Nr. 19 DB 2016 S. 2682 Nr. 46 EFG 2016 S. 1109 Nr. 13 GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19914 Nr. 8 TAAAF-73714
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