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Bestellung des Abschlussprüfers durch das Gericht
Wenn der Beschluss der Hauptversammlung einer AG zur Wahl des Abschlussprüfers mit einer Anfechtungsklage angegriffen wird, besteht möglicherweise über lange Zeit Unsicherheit darüber, ob der Abschlussprüfer wirksam gewählt und bestellt wurde. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist der geprüfte Jahresabschluss unwirksam, da er nicht ordnungsgemäß geprüft und deshalb auch nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde. Um die damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten zu vermeiden, kann die Gesellschaft die Bestellung des Abschlussprüfers durch das zuständige Amtsgericht nach § 318 Abs. 4 HGB beantragen. Den Fall des möglichen Wegfalls des Abschlussprüfers wegen einer anhängigen Anfechtungsklage regelt diese Vorschrift allerdings nicht unmittelbar. Die Praxis der Gerichte behilft sich für diesen Fall mit einer analogen Anwendung der Vorschriften des § 318 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB. Inhalt und Grenzen dieser analogen Anwendung hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss praxisnah bestimmt.
Ist eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung einer AG zur Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers s...