NWB-BB Nr. 6 vom Seite 161

Schutz gegen die Krise der Anderen

Dipl.-Kfm. Heiko Lucius | Verantw. Redakteur | nwb-bb-redaktion@nwb.de

Welchen Schutz bietet die Insolvenzordnung für Ihre kriselnden Mandanten? Über die Möglichkeiten wurde und wird viel geschrieben. Zuletzt machten das ESUG und die mit diesem Gesetz verbundenen Erleichterungen Schlagzeilen. Wenn Sie entsprechende Mandate haben, sollten Sie die Rahmenbedingungen zumindest kennen, selbst wenn Sie die Sanierungsberatung nicht selbst übernehmen.

Sie haben keine Krisenmandate und meinen demzufolge, dass Sie das Thema Insolvenz ganz außen vor lassen können? Das stimmt nicht so ganz. Denn was viele verdrängen: Die Insolvenz trifft nicht nur den Schuldner, sondern kann auch für die in Ihrer Mandantschaft befindlichen Gläubiger empfindliche Auswirkungen haben und diese wiederum in große Schwierigkeiten bringen. Insbesondere die sog. Sanierungsinsolvenz kann vom Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden. Gut für ihn – schlecht für die Gläubiger. Trifft die Gläubiger die Sanierungsinsolvenz ihres Kunden nämlich unvorbereitet, können auch sie einen Liquiditätsengpass bekommen.

Als Berater sollten Sie Ihre Mandanten auf diese möglichen Gefahren hinweisen, damit sie bei einer Sanierungsinsolvenz des Geschäftspartners nicht den Boden unter den Füßen verlieren. Wie Ihre Mandanten dieser Situation vorbeugen und welche Möglichkeiten sie im Falle einer Sanierungsinsolvenz des Geschäftspartners haben, erläutert Ehlers in seinem .

Eine dieser Möglichkeiten ist der eigene Insolvenzantrag. Dieser kann dann in Frage kommen, wenn Ihr Mandant kaum Chancen hat, dass seine offenen Forderungen beim in die Sanierungsinsolvenz geflüchteten Geschäftspartner befriedigt werden. Haben Sie sich nicht auf Insolvenzberatung spezialisiert, können Sie auf einen entsprechenden Spezialisten verweisen, der Ihren Mandanten dann entsprechend berät. Doch behalten Sie dabei immer die Haftung im Blick. Steinberg beschreibt im Fokus Beraterrecht auf S. 167, welche Haftungsgefahren Ihnen bei der Zusammenarbeit mit anderen Beratern und auch Mandanten drohen.

Beste Grüße

Heiko Lucius

Fundstelle(n):
NWB-BB 6/2016 Seite 161
NWB IAAAF-73521