BSG Beschluss v. - B 12 KR 19/15 S

Instanzenzug: S 3 KR 298/13

Gründe:

I

1Der Senat hat mit Beschluss vom - B 12 KR 12/15 S - den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen den zu gewähren, abgelehnt und die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss des LSG als unzulässig verworfen. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren ablehnenden Beschluss des SG Detmold vom zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger nach Zustellung des Beschlusses mit einem an den Präsidenten des BSG gerichteten Schreiben vom "Beschwerde" eingelegt; zudem hat er einen "Befangenheitsantrag ... gegen den 12. Senat = gegen die Richter: Dr. ..., Prof. Dr. ... und Richterin Dr. ..., wegen absolut nachgewiesener Rechtsbeugung u.a. schwerster Körperverletzungen, dabei des Öfteren Leib u. Leben billigend in Kauf nehmend, grundgesetzeswidrige Anhörungs-Verletzungen, durch gesetzeswidrige Krankenkassen- und Grundsicherungsrenten-Unterdrückung" gestellt. Der 12. Senat habe sich bereits in Sachen B 12 KR 2/11 S und B 12 KR 3/11 S eindeutig schuldig gemacht und sei ein Wiederholungstäter, nach dessen Vorlage hätten ebenfalls SG und LSG gesetzeswidrig entschieden. Er "beantrage einen anderen Senat u. die sofortige Bewilligung der Grundsicherungsrente u. Krankenversicherung, sowie PKH".

II

21. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

3Der Kläger lehnt neben den namentlich benannten, am Beschluss des Senats vom beteiligten Richtern bzw die beteiligte Richterin, pauschal auch die weiteren Richter des 12. Senats des BSG ab. Das Gesuch enthält offenkundig lediglich Ausführungen, die keinerlei sachlichen Bezug zum konkreten Verhalten der abgelehnten Richter, auch nicht zu dem der am Beschluss vom beteiligten, haben. Im Kern richtet sich der Vorwurf des Klägers allein darauf, dass der Senat mit dem genannten Beschluss nicht in seinem Sinne entschieden habe. Damit sind diese Ausführungen zur Begründung einer im Einzelfall bestehenden Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 30; s auch - NJW 2014, 953 RdNr 7). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239, 252 f). Der Senat konnte deshalb in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

42. Der Antrag des Klägers, ihm für die "Beschwerde" gegen den Beschluss vom PKH zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist - wie sogleich darzulegen ist - gegen den genannten Beschluss nicht statthaft, der Rechtsbehelf auch als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hiergegen unzulässig.

53. Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom ist unzulässig. Dieses Rechtsmittel ist gegen Beschlüsse des BSG bereits nicht statthaft (§ 172 Abs 1 SGG).

6Der Rechtsbehelf ist auch nicht zulässig, wenn man ihn zugunsten des Klägers als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung auslegt. Das Gesetz sieht als (außerordentlichen) Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des BSG, mit der über einen Antrag auf PKH abschließend entschieden wurde, ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG vor. Eine Anhörungsrüge ist jedoch nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass das BSG den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 S 5 iVm Abs 1 S 1 Nr 2 SGG). Zudem muss die Anhörungsrüge formgerecht eingelegt sein, dh beim BSG - außer in PKH-Verfahren - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, hat der Kläger in seinem Schreiben vom nicht geltend gemacht.

7Offenbleiben kann vorliegend, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf weiterhin in Betracht kommt (vgl hierzu - Juris RdNr 2 mwN). Selbst wenn dies bejaht wird, erfordert eine Gegenvorstellung jedenfalls die Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (s BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; - Juris RdNr 3). Entsprechendes ist dem genannten Schreiben des Klägers bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen.

84. Die Verwerfung des unzulässigen Rechtsbehelfs des Klägers erfolgt entsprechend § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

95. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAF-73417