BGH Beschluss v. - 3 StR 95/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, NStZ 2010, 270 mwN).

Fundstelle(n):
BAAAF-73370