USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 1

Handwerker oder Künstler?

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

die ihre Verfügung zum Steuersatz bei Hochzeits-/Portraitfotografie und Umsätzen mit Fotobüchern aktualisiert. Danach findet für fotografische Leistungen grundsätzlich der Regelsteuersatz Anwendung. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, unterliegen hingegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist demnach Bestandteil einer einheitlich wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. Auch auf die Erstellung eines Fotobuchs – z. B. durch den Fotografen – kann der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden. Daran ändert auch der Hinweis des Fotografen, dass er nicht handwerklich sondern künstlerisch tätig sei, nichts.

Anders liegt der Fall, wenn ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird. Die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach der alten Rechtslage dem ermäßigten Steuersatz unterwirft.

Hochzeitsredner können unter bestimmten Voraussetzungen übrigens den ermäßigten Steuersatz für ausübende Künstler in Anspruch nehmen, entschied der BFH mit .

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 10 / 2016 Seite 1
ZAAAF-73336