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BVerfG 15.02.2016 1 BvL 8/12, BBK 10/2016 S. 465

Steuerrecht | Erfolgloser Vorlagebeschluss zur Hinzurechnung von Schuldzinsen und Mieten (§ 8 GewStG)

Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des FG Hamburg zur Hinzurechnung von Schuldzinsen und Mietzahlungen bei der Gewerbesteuer als unzulässig verworfen.

[i]Vorlagebeschluss war zu pauschalNach dem BVerfG hat sich das FG nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 GewStG auseinandergesetzt, sondern nur pauschal einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gerügt.

[i]Objektivierte Ertragskraft wird besteuertDie Gewerbesteuer ist aber keine Unterart der Einkommensteuer, für die uneingeschränkt das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt. Vielmehr handelt es sich um eine Objektsteuer, die die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs erfasst. Aus diesem Grund werden u. a. Schuldzinsen und Mietaufwendungen anteilig hinzugerechnet.

Hinweis:

[i]Deutliche Aussagen des BVerfGDie ...

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