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FG Nürnberg 12.11.2015 4 K 571/13, BBK 10/2016 S. 462

Bilanzierung | Aktivierung nachträglicher Anschaffungskosten

Nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören Erhaltungsaufwendungen, die üblicherweise jährlich anfallen. Nach dem FG Nürnberg gilt dies aber nur für solche Erhaltungsmaßnahmen, die in keinem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stehen.

[i]Schädlicher Zusammenhang mit Modernisierung und InstandsetzungSteuerlich riskant ist damit eine einheitliche Baumaßnahme, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt wird und in deren Zusammenhang auch jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen getätigt werden. Liegt der Nettobetrag dieser Baumaßnahme über 15 % des Kaufpreises für das Gebäude, kommt es zu einer Aktivierung.

Hinweis:

[i]Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 UStG?Der Käufer einer Immobilie sollte vor Beginn der Modernisierung und Instandsetzung die Hö...

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