BBK Nr. 10 vom Seite 457

Wenn die Betriebsprüfer den Straßenverkehr überwachen ...

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

... gäbe es kaum [i]Absurd oder Realität? Absurde Realität Geschwindigkeitskontrollen – aber wenn, dann dauern sie Stunden und basieren auf einer subjektiven Einschätzung des Prüfers, nicht auf den Ergebnissen eines Messgeräts. Allerdings finden die Kontrollen ja auch erst Jahre später statt, weshalb der Autofahrer sein Fahrverhalten aufzuzeichnen hat. Detailliert und manipulationssicher natürlich, allerdings ohne konkrete Vorgaben. Es wäre eine Reihe von Fahrtenschreibern auf dem Markt, die aber alle nicht als verbindlich anerkannt sein können. Anzahl und Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretungen werden oft geschätzt: Denn niemand gewährt den Fahrtenschreibern einen Vertrauensvorschuss. Über die Höhe des Bußgelds aber kann man mit dem Prüfer verhandeln.

Absurd, oder? Warum diese [i]Konkrete Handlungsempfehlungen kleine Analogie vielleicht gar nicht so bizarr ist, wie sie auf den ersten Blick erscheint, sondern vielmehr die gelebte Praxis in den Bargeldbranchen darstellt, zeigt Jens Reckendorf in seinem Beitrag ab in dieser Ausgabe. Es geht um das Spannungsfeld von Registrierkassen und Betriebsprüfungen. Und vielleicht ist der Begriff „Spannungsfeld“ für viele Berater und Unternehmer sogar eher beschönigend, verglichen mit dem, was sie in vielen Fällen erleben. Anlass für diesen Beitrag boten immer wiederkehrende Erfahrungen: angefangen beim Generalverdacht, bei den Kasseneinnahmen zu schummeln, über immer neue Anforderungen des Prüfers von Nachweisen und daraus mehr oder weniger konstruierten formellen Mängeln bis hin zu selbst definierten Anforderungen ohne jede Rechtsgrundlage. Der Beitrag zeigt, verbunden mit klaren Handlungsempfehlungen, was in solchen Situationen getan werden kann, um wieder zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Prüfer zu gelangen.

Was ist der Grund für [i]NWB ReformRadar unter www.nwb.de diese unbefriedigende Situation? Die Steuerpflichtigen können mangels geeigneter gesetzlicher Grundlagen keinen Nachweis einer formellen Ordnungsmäßigkeit ihrer Daten führen. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat das BMF nach INSIKA 2008 einen erneuten Versuch unternommen, diesen Missstand zu beheben. Warum der Versuch leider ziemlich missraten ist und das zugrunde liegende Sicherheitskonzept niemals einen Vertrauensvorschuss nach § 158 AO erzeugen kann, analysiert BBK-Herausgeber Bernd Rätke in seinem Beitrag ab . Dass gegenüber dem fertig entwickelten INSIKA-Konzept der BMF-Entwurf auch noch ein Vielfaches an Bürokratiekosten für Unternehmen und vor allem für die Verwaltung selbst erzeugen würde und damit nicht administrierbar sein dürfte, hat der ADM e. V. berechnet, lesen Sie hierzu die Meldung auf Seite 468.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 457
BAAAF-73318