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Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Erfassung in der Handelsbilanz
1. Zugangsbewertung
Die erstmalige Erfassung von Fremdwährungsforderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungskosten. Für die Zugangsbewertung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen existiert keine explizite gesetzliche Umrechnungsvorschrift. Für die Umrechnung in Euro ist der Devisenbriefkurs im Zeitpunkt der Entstehung maßgebend.
Aus Vereinfachungsgründen ist auch eine Umrechnung mit dem maßgeblichen Devisenkassamittelkurs zulässig, sofern sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben. In beiden Fällen ist die erstmalige Umrechnung ein erfolgsneutraler Vorgang; der in Euro ermittelte Betrag wird als Forderung aktiviert. Nur die Kurswahl hat somit einen Einfluss auf den ermittelten und aktivierten Wert in der Bilanz.
2. Folgebewertung
Zum Bilanzstichtag erfolgt zuerst die Umrechnung der Fremdwährungsforderung mit dem Devisenkassamittelkurs (§ 256a HGB). Zu diesem Zeitpunkt können sich erstmalig Wechselkursänderungen auf die Bewertung erfolgswirksam auswirken. Die Folgebewertung von Fremdwähru...