Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers
verdeckte Einlage
Zufluss von Lohn
Leitsatz
1. Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine
verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 10 DStRE 2017 S. 592 Nr. 10 EFG 2016 S. 1077 Nr. 13 GmbH-StB 2016 S. 211 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 19948 Nr. 9 Ubg 2017 S. 339 Nr. 6 RAAAF-73236
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2015 - 8 K 380/13
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