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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 380/13 EFG 2016 S. 1077 Nr. 13

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 11 Abs. 1, GmbHG § 5 Abs. 4, BetrAVG § 2 Abs. 1, BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1, BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 3

Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers

verdeckte Einlage

Zufluss von Lohn

Leitsatz

1. Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.

2. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 10
DStRE 2017 S. 592 Nr. 10
EFG 2016 S. 1077 Nr. 13
GmbH-StB 2016 S. 211 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19948 Nr. 9
Ubg 2017 S. 339 Nr. 6
RAAAF-73236

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2015 - 8 K 380/13

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