Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs
Leitsatz
Das zuständige FA könnte nicht zur Annahme der Abtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Der zivilrechtliche
Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegen die H-GmbH ist aber abtretbar. Zwar kann gem. § 399 2. Fall BGB eine Forderung nicht
abgetreten werden wenn - wie vorliegend - die Abtretung durch Vereinbarung in § 12 des Bauvertrages ausgeschlossen ist. Nach
§ 354a Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung aber wirksam, auch wenn sie durch Vereinbarung mit dem Schuldner
gem. § 399 BGB ausgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, dass diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft
ist, was im Streitfall gegeben ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 849 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19837 Nr. 6 UR 2016 S. 469 Nr. 12 JAAAF-73230
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