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BGH 04.05.2016 XII ZR 62/15, NWB 20/2016 S. 1490

Vertragsrecht | Kündigung langfristiger Fitnessstudioverträge

Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grds. nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudiovertrag außerordentlich zu kündigen. Im Streitfall hatte der Beklagte 2010 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag geschlossen, den er im November 2013 aufgrund eines beruflichen Ortswechsels kündigte. Die Klägerin verlangt ein restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis zum regulären Vertragsende Ende Juli 2014, zu Recht, wie der BGH entschied. Ein Dauerschuldverhältnis wie der vorliegende Fitnessstudiovertrag könne zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseiti...

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