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Vertragsrecht | Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Immobilienkaufvertrag
Bei der Prüfung, ob bei einem Immobilienkaufvertrag ein den Vorwurf des Wuchers (§ 138 Abs. 1 BGB) rechtfertigendes auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die vom Verkäufer übernommenen, üblicherweise vom Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung abzuziehen.
Die Vorinstanz hatte demgegenüber dem tatsächlichen Verkehrswert von 46.000 € je ETW den Kaufpreis von 88.000 € gegenübergestellt und S. 1490gelangte so zu der ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis rechtfertigenden Verkehrswertüber- bzw. -unterschreitung von 90 % (vgl. dazu NWB AAAAE-60198); rechnet man hingegen die Erwerbsnebenkosten von 4.400 € für Grunderwerbsteuer, 862,22 € für Beurkundungskosten sowie 316 € für Grundbuchumschrei...