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Einkommensteuer | Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts
Das entschieden, dass zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Einbau eines Treppenlifts einerseits kein vor der Maßnahme eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erforderlich ist, andererseits jedoch ein Gutachten des behandelnden Arztes als Parteigutachten nicht zum Nachweis geeignet ist (vgl. , BStBl 2014 II S. 458). Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit ist nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung medizinisch indiziert, sondern vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Unter Berücksichtigung dies...