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Einkünfte aus Kapitalvermögen – (K)Ein Beratungsfeld für Steuerberater?
Teil 2: Das Vakuum zwischen Bank, Verwaltung und abweichender Rechtsprechung
[i]Kuppe, NWB 19/2016 S. 1451Aufgrund der Bindungswirkung von Verwaltungsanweisungen müssen die Banken für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Auffassung der Finanzverwaltung umsetzen, wodurch dem Steuerpflichtigen finanzielle Nachteile drohen können. Korrekturmöglichkeiten und Lösungsansätze für Sachverhalte, die alle Kapitalanleger betreffen können, wurden in Teil 1 (NWB 19/2016 S. 1451) dargestellt. Nachfolgend werden Einzelsachverhalte erläutert, zu denen eine von der Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsprechung vorliegt. Nur durch die Identifizierung dieser Sachverhalte im Depot des Steuerpflichtigen und Korrektur bzw. Änderung in der Veranlagung lassen sich die Vorteile einer abweichenden Rechtsprechung sichern.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
S. 1523
I. Hintergrund
[i]Individuelle Auslegung einer Bank gesetzlich untersagtDie Verpflichtung zur Umsetzung der Verwaltungsauffassung gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie die Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG für die Höhe und Abführung der Kapitalertragsteuer verbieten es einer Bank, individuelle Auslegungen in Einzelsachverhalten zu berücksichtigen.
Der BFH hat vor Aufnahme dieser gesetzlichen Bindungswirkung der Banken entschieden, dass eine Bank ei...BStBl 2013 II S. 682