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Das „Aus“ für selbständige Ärzte im Krankenhaus?
LSG Niedersachsen-Bremen macht das Honorararzt-Modell unmöglich
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom - L 2 R 516/14 NWB IAAAF-71726 entschieden, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, i. d. R. abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind. Die Entscheidung – sollte sie sich durchsetzen – wird den Krankenhäusern massive Schwierigkeiten bereiten, in Urlaubs- und Krankheitszeiten des angestellten Personals die Dienste aufrechtzuerhalten. Unabhängig von den praktischen Auswirkungen vermag die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen auch in der Sache nicht zu überzeugen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt und Ausgangslage
[i]Honorararztvertrag über selbständige ärztliche TätigkeitIm Streitfall hatte das klagende Krankenhaus mit einer Gynäkologin einen Honorararztvertrag abgeschlossen. Hiernach sollte die Ärztin für die Dauer von einem Monat in der Abteilung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ auf selbständiger Basis Patienten betreuen und behandeln. Begründet wurde der Honorararztvertrag über eine Onlinevermittlung. Als Stundenlohn waren 60 € vereinbart. Die Patienten wurden der Ärztin zugew...