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Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG
Anmerkungen zum zu der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG
Durch Art. 12 des StÄndG 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) grundlegend neu geregelt. Es wurde mit Wirkung vom ein neuer § 2b UStG geschaffen, der an die Stelle von § 2 Abs. 3 UStG (alt) getreten ist. Gleichzeitig wurde in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung zu einer befristeten Fortgeltung des alten Rechts geschaffen. Danach ist § 2 Abs. 3 UStG (alt) in der am geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b UStG in der am geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
A. Optionsmöglichkeit zur weiteren Anwendung des alten Rechts
Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen (§ 2 Abs. 3 UStG [alt]) somit weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann die jPdöR dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG (alt) in der am geltenden Fassung für sämtliche nach dem und vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Nach § 27 Abs. 22 Satz 4 UStG ist eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig. Nach § 27 Abs. 22 Satz 5 UStG ist die Erklärung bis zum abzugeben. Nach...