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Berufliche Fortbildung nach nationalem Recht steuerpflichtig
(Berufung zugelassen)
Das VG Stuttgart hat in einer zur Auslegung des § 4 Nr. 21 UStG betreffend die Bildungsbefreiungen Stellung genommen. Dabei klammert das Verwaltungsgericht die berufliche Fortbildung aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung aus. Der offenkundige Verstoß gegen das EU-Recht kann von der Finanzverwaltung nicht (mittelbar) gegen den Willen des Steuerpflichtigen durchgesetzt werden.
A. Leitsätze
1. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht vollständig in nationales Recht um.
2. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dahingehend, dass der Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf auch die berufliche Fortbildung umfasst, kommt nicht in Betracht, weil er mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren ist.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein gewerblicher Seminaranbieter. Angeboten werden Fortbildungen für Juristen, insbesondere Fachanwaltslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO. Auf Antrag des Finanzamts Ende 2011 erteilte die zuständige Landesbehörde nach knapp einem Jahr eine Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Danach würden die Bildungsangebote der Klägerin auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts a...