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Die Bewertung der Vorräte
Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt im § 252 Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Vermögensteile und Schulden. Diese Grundsätze sind für alle Kaufleute und Unternehmensformen verbindlich. Ein Abweichen ist lt. § 252 Abs. 2 nur in begründeten Sonderfällen möglich. In dieser Ausgabe starten wir mit dem ersten Teil einer kleinen Serie, die sich mit den Vorschriften der Bewertung von Vorräten, Schulden und Forderungen befasst.
Dass ein Unternehmen am liebsten überhaupt keine Vorräte oder Fertigprodukte einlagern würde, ist schon seit Jahren kein Geheimnis mehr. Lagerbestände verursachen erhebliche Kosten. „Just in Time“ als Zauberwort für die Lösung klingt da gut und wird in vielen Fällen auch praktiziert. Das Konzept funktioniert aber nicht immer so wie im Paradebeispiel der Automobilindustrie.
Oft sind Unternehmen aus produktionsstrategischen Gründen gezwungen, Materialien oder Vorprodukte in einer gewissen Menge einzulagern, um Unterbrechungen im Produktionsprozess zu vermeiden. Hauptgrund ist meist der nicht immer „Just in Time“ funktionierende Beschaffungsmarkt. Dieselbe Situation kann sich aber auch am Absatzmarkt ergeben, wenn Unternehmen nicht oder n...