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Kaufvertragsrecht | Keine Rückabwicklung nach Bestätigung eines anfechtbaren Kaufvertrags
Ist ein Kaufvertrag über vermietetes Wohnungseigentum (wegen verschwiegenen Schimmelbefalls) zwar wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechtbar, wurde die Anfechtung vom Anfechtungsberechtigten aber innerhalb der maßgeblichen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) noch nicht erklärt, kann dieser – wenn er will – schon vor Ablauf der Anfechtungsfrist mittels einer Bestätigung (§ 144 BGB) verbindlich klarstellen, dass das Rechtsgeschäft wirksam bleiben soll. Damit sind zwar Schadensersatzansprüche nicht per se ausgeschlossen, dennoch liegt darin aber zumeist ein an den Anfechtungsgegner gerichtetes und von diesem anzunehmendes konkludentes Angebot auf Erlass entsprechender mit der Anfechtung konkurrierender Rückabwicklungsansprüche.
Der Käufer, der trotz späterer Kenntnis vom Mangel dem Ver...