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Einkommensteuer | Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt
Der Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG bestimmt sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert, ist nach dem als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.