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Kapitalkonsolidierung nach DRS 23: Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss
Zentrale Abweichungen des DRS 23 im Vergleich zu E-DRS 30
Das DRSC hat bereits im letzten Herbst den Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) verabschiedet, der ab dem den DRS 4 ersetzen wird. Am wurde der DRS 23 zusammen mit DRS 22 Konzerneigenkapital und DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt gemacht. Damit gilt auch für diesen DRS die Vermutung, eine Beachtung führe zur Einhaltung der GoB im Konzernabschluss. Der DRS 23 adressiert deutlich umfangreicher als DRS 4 zentrale Herausforderungen der Kapitalkonsolidierung, wobei im Vergleich zum Entwurf E-DRS 30 die Aufwärtskonsolidierung ausgeklammert wurde.
Müller/Reinke, Konsolidierung von
Tochterunternehmen im Konzernabschluss,
StuB 10/2015
S. 376
NWB QAAAE-90313
Welche weiteren Konkretisierungen bei der Kapitalkonsolidierung ergeben sich aus DRS 23 im Vergleich zu E-DRS 30?
Warum wurden die Regelungen zur Übergangskonsolidierung teilweise weggelassen?
Welche weiteren Anpassungen gab es darüber hinaus?
I. Einleitung
[i]Hoffmann/Lüdenbac... Theile, Entwurf E-DRS 30: Neue Konzern-GoB zur Kapitalkonsolidierung, Müller/Reinke, Übergangskonsolidierung im handelsrechtlichen Konzernabschluss unter Berücksichtigung von E-DRS 30,