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Einkommensteuer | Tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter
(1) Die in § 24 Nr. 1 Buchst. a und c EStG geregelten Entschädigungszwecke schließen sich rechtlich und wirtschaftlich gegenseitig aus. Eine gleichwie geartete „Vermischung“ der beiden Begünstigungstatbestände kommt nicht in Betracht. Während es sich bei einer als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährten Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) um eine echte Kompensations- bzw. Sekundärleistung handelt, statuiert § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG (Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB) einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste, dessen Entstehung dem Grunde nach dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist. (2) Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Entschädigung“ in § 24 Nr. 1 EStG setzt u. a. voraus, dass der Stpfl. i...