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Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht S. 364zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor (Bezug: § 45 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO).
Im Urteilsfall kündigte der Nachlassverwalter eine defizitäre Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds des Verstorbenen. Dem Nachlass flossen wegen der Kündigung keine Mittel zu. Wegen der Auflösung eines negativen Kapitalkontos wurden vielmehr den Erben...