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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem PersonenS. 362beförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005; § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 43 PBefG; Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anh. H EWGRL 388/77; Art. 96, Art. 98 Abs. 2, Anh. 3 Nr. 5 EGRL 112/2006; EWGRL 388/77).
Der BFH entschied zu den Streitjahren 2005 bis 2011 und damit zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der vor 2012 gültigen Fassung (UStG a. F.). Die Steuer ermäßigte sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a. F. auf 7 % u. a. für „die Beförderungen von Personen … im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen … aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt“. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigu...