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Abschließendes Urteil zu dem vom Großen Senat des BFH entschiedenen Arbeitszimmerfall: Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 9 EStG).
Mit Beschluss vom - IX R 23/12 NWB LAAAE-54624 (BStBl 2014 II S. 312 = Kurzinfo StuB 2014 S. 154 NWB VAAAE-55636) hatte der IX. Senat den Großen Senat des BFH angerufen. Darauf hat der Große Senat des BFH mit dem Ende Januar 2016 veröffentlichten Beschluss vom - GrS 1/14 NWB UAAAF-48793 (Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439) daran festgehalten, dass auch weiter bei einer mehr als 10 %igen privaten Mitnutzung eines Arbeitszimmers kein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zulässig ist. Diese Vorgabe hat der vorlegende IX. Senat des BFH jetzt in dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegende...