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OFD Niedersachsen - S 0130 - 45 - St 142 S 0130 - 39 - St 142

Auskunftserteilung an Registergerichte

1. Löschung von Eintragungen im Handels- und Partnerschaftsregister-Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wurde am durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt.

Gemäß § 379 Abs. 2 FamFG haben die Finanzbehörden den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).

Es handelt sich hierbei um eine durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären.

1.1 Löschung vermögensloser Gesellschaften – Auskunftserteilung nach § 394 Abs. 1 FamFG

Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.

Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt (§ 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Die Vorschrift ist nach § 394 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Gesellschaft nur dann gelöscht werden kann, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.

Ein für die Löschung ausreichender Grad der Vermögenslosigkeit ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der Regel ist von einer Vermögenslosigkeit i. S. d. § 394 Abs. 1 FamFG auszugehen, wenn kein – auch noch so geringes – verwertbares Aktivvermögen mehr vorhanden ist. Die Insolvenzabweisung mangels Masse (§ 26 InsO) ist dabei ein Anzeichen für Vermögenslosigkeit. Eine Löschung kommt nicht in Betracht, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit wieder zu Vermögen kommt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung einer Gesellschaft gemäß § 394 FamFG vor, ist das Finanzamt gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. §§ 379 Abs. 2, 394 Abs. 1 FamFG befugt, einen Antrag auf Löschung von Amts wegen zu stellen und bei Antragstellung die die Vermögenslosigkeit begründenden Tatsachen (z. B. kein Aktivvermögen, die Gesellschaft ruht seit Längerem, keine Geschäftsräume, erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen) in seinem Löschungsantrag darzulegen.

Liegt eine Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 Abs. 1 FamFG nicht vor, sind dem Amtsgericht keine konkreten Werte mitzuteilen. Das Amtsgericht ist lediglich darüber zu informieren, dass nach Aktenlage von einer Vermögenslosigkeit i. S. d. § 394 Abs. 1 FamFG nicht ausgegangen werden kann.

1.2 Eintragung des Erlöschens handelsrechtlicher Firmen nach § 393 FamFG i. V. m. § 31 Abs. 2 HGB

Nach § 393 FamFG i. V. m. § 31 Abs. 2 HGB kann das Registergericht von Amts wegen das Erlöschen der Firma eines Einzelkaufmanns, einer OHG oder KG in das Handelsregister eintragen.

Eine Firma erlischt durch Beendigung des Geschäfts, mit vollständiger Aufgabe der kaufmännischen Tätigkeit, nicht schon durch vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs, wohl aber durch andauernden Nichtgebrauch.

Eine im Handelsregister eingetragene OHG oder KG erlischt nicht, wenn sie sich auf den Umfang eines Kleingewerbes reduziert. Wird eine OHG oder KG liquidiert, gilt § 31 Abs. 2 AO nicht; das Erlöschen ist erst nach Beendigung der Liquidation anzumelden (§§ 157, 161 HGB).

Die gesetzliche Offenbarungsbefugnis des § 379 Abs. 2 FamFG ermöglicht es der Finanzbehörde nicht, eine Löschung von Amts wegen bei dem zuständigen Amtsgericht nach § 393 FamFG anzuregen. Auskünfte können daher nur auf Ersuchen der Registergerichte erteilt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 379 FamFG).

2. Auskunftserteilung über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes (PublG) fallenden Unternehmen und Konzerne

Nach §§ 1 und 11 PublG sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) überschreiten, verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Handelsregister oder Registergericht einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist vom Registergericht zu überwachen, das dafür weitgehende Prüfungsbefugnisse hat und gegebenenfalls Zwangsgelder festsetzen kann.

Eine gesetzliche Grundlage für Auskünfte der Finanzbehörden an die Registergerichte über Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, gibt es nicht. Die Prüfungspflicht des Registergerichts begründet keine Verpflichtung und kein Recht des Finanzamts zur Auskunftserteilung. Eine Mitteilung der unter §§ 1 und 11 PublG fallenden Unternehmen und Konzerne kann daher nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO erfüllt sind. Ansonsten steht das Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung entgegen.

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Fundstelle(n):
MAAAF-72714