BGH Beschluss v. - XI ZR 428/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

11. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die - dem Kläger zuerkannten - Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535 beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil lediglich wegen der abgewiesenen Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 501, ... 091, ... 300 und ... 301 angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (, [...] Rn. 9 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5 und vom - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3; , WM 2012, 1451 Rn. 4 und vom - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8). Das ist hier der Fall.

3Das Berufungsgericht hat die Revision - in den Urteilsgründen ausdrücklich "beschränkt" - zu der von dem Senat mit Beschluss vom (XI ZR 333/12, [...]) abweichend entschiedenen Frage zugelassen, ob Zinsansprüche, die in der Globalurkunde mitverbrieft seien, nach §§ 195, 199 BGB oder nach § 801 Abs. 1 BGB verjähren. Dies betrifft indes lediglich die Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535, die dem Kläger zugesprochen worden sind. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit nur der Beklagten eröffnen wollte.

4b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschluss vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (, WM 2003, 2232, 2233, vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 18 und vom - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9).

5Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsanspruch aus einzelnen Schuldverschreibungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist auf der Grundlage seiner Feststellungen nur für die geltend gemachten Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535 entscheidungserheblich.

62. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAF-72534