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Mitunternehmerstellung bei umsatzabhängiger Beteiligung
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung unter Freiberuflern
Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Erhält ein Gesellschafter eine nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, liegt wegen des nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur dann vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders ausgeprägt ist. Hieran fehlt es jedoch, wenn wesentliche Bereiche von der Geschäftsführungsbefugnis ausgenommen sind.
Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung
Eine Mitunternehmerstellung liegt nur vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft sind dabei grundsätzlich dieselben wie bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.
„Nullbeteiligung“
Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) eine weitere Ärztin (Ä) in die Gemeinschaft auf. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass Ä „zu Null an den materiellen...