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Verluste vor Verschmelzung
BFH hält Abzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG für verfassungsgemäß
Befindet sich die Beteiligung an der übertragenden GmbH im Betriebsvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters, der als Einzelgewerbetreibender seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist es nicht möglich, den Beteiligungsaufwand vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung mit der Begründung als Betriebsausgabe abzuziehen, der Aufwand sei infolge aufgelaufener Verluste der GmbH bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig verloren gewesen. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet auch dann aus, wenn der Beteiligungsaufwand infolge der Verschmelzung nach § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 unberücksichtigt bleibt. Das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BFH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelte, hatte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 einen Verlust geltend gemacht. Hintergrund war eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung, die aufgrund einer Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört hatte. Diese GmbH wurde mit Vertrag vom auf das Einzelunternehmen verschmolzen. Für dieses Unternehme...