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BFH 20.01.2016 VI R 14/15, BBK 9/2016 S. 420

Steuerrecht | Längere Festsetzungsfrist, wenn der 31. 12. auf ein Wochenende fällt

Die Festsetzungsfrist verlängert sich vom 31. 12. auf den 2. 1. des Folgejahres, wenn es sich bei dem 31. 12. um einen Sonnabend oder Sonntag handelt. Dies ergibt sich nach dem BFH aus § 108 Abs. 3 AO, der auch für die Verjährungsfrist gilt.

[i]§ 108 Abs. 3 AO gilt auch für die Verjährungsfrist§ 108 Abs. 3 AO sieht bei gesetzlichen Fristen eine Verschiebung des Fristendes auf den nächstfolgenden Werktag vor, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Relevant wird die Vorschrift z. B. in den Jahren 2016 und 2017, weil der 31. 12. dann ein Sonnabend (2016) bzw. Sonntag (2017) ist.

Beispiel

[i]Relevanz in den Jahren 2016 und 2017A ist Arbeitnehmer und gibt seine Einkommensteuererklärung für 2012 erst am , einem Montag, ab. Er erwartet eine Steuererstattung. Das FA lehnt die Veranlagung unter Hinweis auf die am eingetretene V...

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