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Verbuchung tauschähnlicher Umsätze
[i]Broemel/Endert, Bilanzierung und Buchung von Tauschvorgängen, BBK 19/2013 S. 897 NWB HAAAE-45134 Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in einer Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) oder ebenfalls in einer sonstigen Leistung besteht. Ist der tauschähnliche Umsatz mit einer Zuzahlung in bar verbunden, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Umsatzsteuerrechtlich liegt ein entsprechender Umsatz vor, wenn an dem Rechtsgeschäft mindestens ein Unternehmer beteiligt ist. Ein tauschähnlicher Umsatz mit bzw. ohne Baraufgabe ist aber auch zwischen zwei Unternehmern möglich.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundsätze zum tauschähnlichen Umsatz
[i]Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247 Beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken.
Aufgrund des Saldierungsverbots von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Aufwand und Ertrag (§ 246 Abs. 2 HGB) sind die entsprechenden Rechtsgesc...