BMF - IV C 1 - S 2404/10/10005 BStBl 2016 I S. 475

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 6 EStG bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich unselbstständige Stiftungen der Kommunen; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85)

Bezug: BStBl 2016 I S. 85

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt gefasst:

Rz. 302 wird wie folgt gefasst:

„Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen

302 Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).

Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.

Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet, und die antragstellende Stiftung nachweist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung .”

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

„XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird.”

Rz. 325 wird wie folgt gefasst:

325 „Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden: das (BStBl I S. 343), , (BStBl 2011 I S. 787) , (BStBl 2012 I S. 953), (BStBl 2013 I S. 881), (BStBl 2013 I S. 940), ( BStBl 2013 I S. 1167), ( BStBl 2014 I S. 58), (BStBl 2014 I S. 1608), (BStBl 2015 I S. 253), (BStBl 2015 I S. 473) und vom (BStBl 2015 I S. 664).”

BMF v. - IV C 1 - S 2404/10/10005


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 475
DB 2016 S. 986 Nr. 17
DStR 2016 S. 963 Nr. 17
EStB 2016 S. 184 Nr. 5
ErbStB 2016 S. 176 Nr. 6
Ubg 2016 S. 295 Nr. 5
XAAAF-72249