BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 6/16 S

Instanzenzug:

Gründe:

I

1Das den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II

21. Die (sofortige) Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das LSG - wie in Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG - erstinstanzlich entschieden hat (vgl Bittner in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 177 RdNr 1).

32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 S 6 SGG schließt eine Kostenprivilegierung bei Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer aus. Der Kläger ist bereits in den Verfahren B 10 ÜG 2/16 S bis B 10 ÜG 5/16 auf seine Kostentragungspflicht im Falle der Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen worden, sodass es eines neuerlichen Hinweises nicht mehr bedurfte.

43. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

54. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter - wie hier - wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).

Fundstelle(n):
TAAAF-72207