BGH Beschluss v. - IX ZR 243/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3Der (Zuständigkeits- und Rechtsmittel-)Streitwert der Auskunftsklage beträgt 22.045,30 € (25 vH von 8.903 Mandaten = 2.225 Mandate; diese multipliziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54 € pro Mandat ergibt 110.226,50 €; davon 20 vH sind 22.045,30 €; vgl. , ZIP 2016, 70 Rn. 8).

Fundstelle(n):
EAAAF-71989