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Fehlgeschlagene Nullbeteiligungsgesellschaft – Super-GAU für alle Beteiligten
Nicht selten werden junge ambitionierte Ärzte für Zwecke der Praxisnachfolge in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aufgenommen ohne sie jedoch als wirkliche Partner, Gesellschafter oder Mitunternehmer im Rahmen dieser BAG tatsächlich einbinden zu wollen.
A. Von Anbeginn an Verlustbeteiligung
Im Rahmen des Vertragsarztrechts hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Rahmen seines Urteils deutlich Stellung genommen. So fordert es von Anbeginn des Zusammenschlusses eine Gewinn- und Verlustbeteiligung des Juniorpartners. Wird also eine Verlustbeteiligung zu Beginn der Gesellschaft – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen, ist der Juniorpartner schon allein aus diesem Grund kein Arzt in freier Praxis i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1 ÄrzteZV und kann somit nicht als Vertragsarzt zugelassen werden. Des Weiteren muss von Anbeginn an der Juniorpartner auch über die notwendigen Dispositionsbefugnisse innerhalb der Praxis verfügen. Die Frage nach dem Aufbau (und der Verwertbarkeit) immaterieller Werte von Anbeginn an wird durchaus strittig diskutiert. Von der herrschenden Meinung wird es jedoch wohl für einen übersch...