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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 5 vom Seite 2

Mitunternehmerstellung und Abfärberegelung bei einer Ärzte-GbR

und

Tarek-Dominic Stumpe

Der BFH entschied mit zwei teilweise inhaltsgleichen Urteilen vom zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis und zur Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zusammengefasst wie folgt: Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung – und ist zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen – trägt er nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko. Daher kann eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind ().

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden ().

A. Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um die Frage der Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis (GbR), ...

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