Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 Nahestehende Unternehmen und Personen
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 24 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Zielsetzung und Regelungsinhalt
1.1 Zweck, Inhalt und Anwendungsbereich von IAS 24
1 Der Regelungsgehalt von IAS 24 (related party disclosures) beruht auf der allgemein gültigen Erkenntnis, dass Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen und anderen nahestehenden Personen mangels wirtschaftlicher Interessengegensätze durch außerunternehmerische Zielsetzungen beeinflusst werden und sich deshalb von Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Parteien unterscheiden können (IAS 24.1). Nach dem Standard sind deshalb offenzulegen (IAS 24.2 und IAS 24.13 ff.):
das Bestehen von Beziehungen zu nahestehenden Parteien und
Geschäftsvorfällen sowie
offene Posten und Eventualverbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr mit nahestehenden Parteien.
Die Berichterstattung zu den nahestehenden Parteien hat auf europarechtlicher Grundlage (Transparenzrichtlinie) an Gewicht gewonnen. Im Zwischenbericht börsengelisteter Unternehmen sind die Angabepflichten zu den related parties besonders hervorgehoben (→ § 37 Rz 5). Seit dem BilMoG ist nach § 285 Nr. 21 HGB unter bestimmten Umständen auch han...