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§ 8c KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
Offene Fragen bei der Anwendung der Auffassung der Finanzverwaltung
Die [i]infoCenter „Hinzurechnungsbesteuerung“ NWB IAAAB-13226 Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG ist in vielerlei Hinsicht strittig. Eine der offenen Fragen besteht in Bezug auf Verluste, die im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG erlitten werden. Ändert sich der Gesellschafterbestand an der ausländischen Gesellschaft in für Zwecke des § 8c KStG schädlicher Weise, sollen nach einem neuen Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin die laufenden Verluste und verbleibenden Verlustvorträge (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG) nach § 8c KStG untergehen. [i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG“ NWB QAAAE-69367 Die verschiedenen Fragen und Probleme, die durch die Verlustberücksichtigung bei der Hinzurechnungsbesteuerung und die nun veröffentlichte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung aufgeworfen werden, werden nachfolgend beleuchtet.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Problemstellung
1. Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG)
[i]Durchbrechung der Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften Unter der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG werden passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG) inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern hinzugerechnet. Die Regelungsmaterie...BStBl 1992 II S. 1029