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Track 11 | Arbeitslohn: Betriebshaftpflichtversicherungen begründen keinen steuerpflichtigen Vorteil
In zwei aktuellen Urteilen ist der BFH den Bestrebungen der Finanzverwaltung, den Arbeitslohnbegriff auszuweiten, entgegen getreten. Die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses führt danach ebenso wenig zu Arbeitslohn bei angestellten Klinikärzten, wie die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH bei den angestellten Anwälten.
Die Finanzverwaltung versucht offenbar immer wieder, den Arbeitslohnbegriff ins Uferlose auszuweiten. Dem ist der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs jetzt in zwei aktuellen Entscheidungen entgegengetreten .
Im ersten Fall hatte ein Krankenhaus eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Angestellte Klinikärzte waren zwar mitversichert, der dadurch gewährleistete Versicherungsschutz beschränkte sich aber auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsende Haftungsrisiko. Beiträge für private, auf die angestellten Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen, hatte das Krankenhaus nicht übernommen.
Der VI. Senat des BFH kam zu dem Ergebnis: Die automatische Mitversicherung ist keine Gegenleistung für die Beschäftigung. Die Übernahme der Versicher...